Artikel 2 - Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets (BeglMaßG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 KiföGFinG § 26 (neu), § 27 (neu), § 28 (neu), § 29 (neu), § 30 (neu), § 31 (neu), § 32 (neu)

Dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird folgendes Kapitel 5 angefügt:

 
„Kapitel 5 Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2020 - 2021

§ 26 Zweck der Finanzhilfen

(1) In den Jahren 2020 und 2021 gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau". Die Finanzhilfen sind für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt einzusetzen. Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen den Ländern.

(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wurden.

(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Neubau-, Ausbau, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und/oder Ausstattungsmaßnahmen). Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

(4) Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind Betreuungsplätze, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

(5) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

§ 27 Höhe und Aufteilung der Programmkosten

(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1.000 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:

Land Verfügungsrahmen
(Angaben in Euro)
Baden-Württemberg136.474.883
Bayern159.807.943
Berlin48.860.661
Brandenburg27.988.743
Bremen8.480.054
Hamburg24.996.539
Hessen76.931.913
Mecklenburg-Vorpommern17.545.604
Niedersachsen94.405.509
Nordrhein-Westfalen217.914.390
Rheinland-Pfalz48.201.870
Saarland10.374.559
Sachsen47.975.344
Sachsen-Anhalt23.429.714
Schleswig-Holstein32.832.161
Thüringen23.780.112
Summe (Deutschland) 1.000.000.000


 
Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 28 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.

§ 28 Gemeinschaftsfinanzierung

(1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stichtag 30. Juni 2021 bewilligt sind, fließen in Höhe der Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Volumen von 65.000 Euro statt. Mittel, die den Ländern nach dem 30. Juni 2021 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 31. Oktober 2021 bewilligt werden.

(2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen. Jedes Land hat zum Stichtag 31. Dezember 2021 nachzuweisen, dass

1.
der Anteil der im Rahmen dieses Investitionsprogramms in dem Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Gesamtkosten nach, oder

2.
der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten und Investitionen bis einschließlich des genannten Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum genannten Stichtag die Aufbringung von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten und Investitionen entsprechend den jeweiligen Durchschnittswerten auf Landesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln der bis zum Stichtag angefallenen Gesamtkosten für Plätze, die über das Ziel des Tagesbetreuungsausbaugesetzes hinausgehen, nach, oder

3.
der Anteil der im Rahmen dieses und der vorangegangenen Investitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013, 2013 - 2014, 2015 - 2018 und 2017 - 2020 in dem Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Gesamtkosten nach.

Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach § 27 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen haben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren.

§ 29 Verfahren und Durchführung

(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Mögliche Verfahrensvereinfachungen im Vergaberecht und bei Ausschreibungen zur Beschleunigung von Investitionsvorhaben sind zu berücksichtigen. Die Länder sind gefordert, entsprechende Vereinfachungen umzusetzen. Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.

(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 27 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.

(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.

§ 30 Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten; Abschlussbericht

(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Stichtag 31. Dezember 2020 über die im Land getroffenen Regelungen zur Durchführung des Verfahrens und Verwendung der Finanzhilfen und übermitteln entsprechende (Förder-)Richtlinien.

(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen 31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 über die Anzahl der bewilligten und zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, differenziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt, sowie über die hierfür jeweils aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln. Hierfür legen sie Listen über die mit diesem Investitionsprogramm geförderten Projekte vor.

(3) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen 31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 über die Art und Anzahl der bewilligten und bereits durchgeführten Ausstattungsinvestitionen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2.

(4) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt laufend und ist bis zum 31. Dezember 2023 abzuschließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.

(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rechnungsprüfungsbehörden.

(6) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen bis zum 30. Juni 2024 in Form eines zusammenfassenden Abschlussberichts. Der Abschlussbericht enthält zum Stichtag 30. Juni 2022 die Gesamtzahl der im Land zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze und die Zahl der mit den Finanzhilfen im Land zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze, differenziert nach neuen und gesicherten Plätzen für Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt.

§ 31 Rückforderung von Bundesmitteln; Zinsen

(1) Die Länder haben die Finanzhilfen zurückzuzahlen, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in § 26 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 26 Absatz 2 genannten Stichtag begonnen wurden oder wenn zu viele Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung hat auch zu erfolgen, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.

(2) Werden Mittel entgegen § 29 Absatz 3 zu früh angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.

§ 32 Grundvereinbarung

Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BeglMaßG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeglMaßG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 1 KitaFinHÄndG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Absatz 2 wird ...


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