Dem
§ 4a des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
-
„(4) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 90.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.000 Millionen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich im Jahr 2020 auf 500.000.000 Euro und im Jahr 2021 auf 500.000.000 Euro."
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136