§ 2 - Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)

V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1425; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Abgebende hat auf allen Teilen des Abgabebelegs (Abgabemeldung, Empfangsbestätigung, Lieferschein und Lieferscheindoppel) übereinstimmend folgende Angaben zu machen:

1.
BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden; bei Abgebenden mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der abgebenden Betriebsstätte,

2.
BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Erwerbers; bei Erwerbern mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der erwerbenden Betriebsstätte,

3.
für jedes abgegebene Betäubungsmittel:

a)
Pharmazentralnummer,

b)
Anzahl der Packungseinheiten,

c)
Packungseinheit gemäß verwendeter Pharmazentralnummer (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl),

d)
Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:

aa)
bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,

bb)
bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,

cc)
bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,

4.
Abgabedatum.

2Der Abgebende hat die Abgabemeldung mit seiner elektronischen Signatur zu versehen.

(2) 1Ist der Abgebende oder Erwerber eine in § 4 Abs. 2 oder § 26 des Betäubungsmittelgesetzes genannte Behörde oder Einrichtung, so entfällt die Angabe der BtM-Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2. 2Die Angabe der Pharmazentralnummer des Betäubungsmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entfällt, wenn eine solche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht bekannt gemacht wurde.


Text in der Fassung des Artikels 2 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2022 BAnz AT 20.12.2022 V1 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 2 BtMBinHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
vom 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
aktuell vorher 02.09.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
vom 17.08.2011 BGBl. I S. 1754
aktuellvor 02.09.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BtMBinHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BtMBinHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMBinHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BtMBinHV (vom 01.01.2023)
... einen Abgabebeleg als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 auszufüllen und zu signieren. Für das elektronische Belegverfahren gelten die ...
§ 6 BtMBinHV (vom 01.01.2023)
... Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weist die BtM-Nummern ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ) den berechtigten Personen und Personenvereinigungen zu und macht die vom Bundesinstitut für ... Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesenen Pharmazentralnummern für Betäubungsmittel ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ) auf seiner Internetseite www.bfarm.de ...
§ 7 BtMBinHV (vom 01.01.2023)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 auf einem Abgabebeleg eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ... nicht übereinstimmend oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 die Abgabemeldung nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht, 4. entgegen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
Artikel 2 33. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
... einen Abgabebeleg als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 auszufüllen und zu signieren. Für das elektronische Belegverfahren gelten die in der ... elektronische Belegverfahren gelten die in der Anlage festgelegten Vorgaben." 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt ...

Erste Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 1. BtMBinHVÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
... gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu erstellen" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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