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Änderung § 8 BtMBinHV vom 01.01.2023

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§ 8 BtMBinHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 8 BtMBinHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(aufgehoben)

(Text neue Fassung)

Bedarf der Abgebende nach § 4 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes keiner Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes, so findet auf die jeweilige Abgabe von Betäubungsmitteln im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 die Verordnung in ihrer am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

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