Änderung § 6 BtMBinHV vom 02.09.2011

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§ 6 BtMBinHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2011 geltenden Fassung
§ 6 BtMBinHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt das amtliche Formblatt (Abgabebeleg) heraus und macht es im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
weist die BtM-Nummern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) den berechtigten Personen und Personenvereinigungen zu und macht die Pharmazentralnummern für Betäubungsmittel (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weist die BtM-Nummern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) den berechtigten Personen und Personenvereinigungen zu und macht die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesenen Pharmazentralnummern für Betäubungsmittel (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) auf seiner Internetseite www.bfarm.de bekannt.




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