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Änderung § 1 BtMBinHV vom 01.01.2023

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§ 1 BtMBinHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1 BtMBinHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Wer Betäubungsmittel nach § 12 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe einen Abgabebeleg schriftlich unter Verwendung des amtlichen Formblatts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 oder elektronisch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu erstellen.

(Text neue Fassung)

1 Wer Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe durch Nutzung des elektronischen Belegverfahrens oder des internetgestützten Formularserver-Belegverfahrens einen Abgabebeleg als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 auszufüllen und zu signieren. 2 Für das elektronische Belegverfahren gelten die in der Anlage festgelegten Vorgaben.

(heute geltende Fassung)