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Änderung § 4 BtMBinHV vom 01.01.2023

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§ 4 BtMBinHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 4 BtMBinHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Der Erwerber hat

1. die Angaben auf den ihm zugegangenen Teilen des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) zu prüfen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. gegebenenfalls von ihm festgestellte Abweichungen auf diesen schriftlich oder elektronisch in erkennbarer Weise und so zu vermerken, daß die Angaben des Abgebenden als solche nicht verändert werden,

3. diese Teile schriftlich oder elektronisch mit dem Empfangsdatum zu versehen und eigenhändig mit Kugelschreiber zu unterschreiben oder mit seiner elektronischen Signatur zu versehen und

4. die Empfangsbestätigung spätestens an dem auf den Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag dem Abgebenden zurückzusenden.

(Text neue Fassung)

2. gegebenenfalls von ihm festgestellte Abweichungen auf den ihm zugegangenen Teilen des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) schriftlich oder elektronisch in erkennbarer Weise und so zu vermerken, daß die Angaben des Abgebenden als solche nicht verändert werden,

3. die ihm zugegangenen Teile des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) schriftlich oder elektronisch mit dem Empfangsdatum zu versehen und eigenhändig mit Kugelschreiber zu unterschreiben oder mit seiner elektronischen Signatur zu versehen und

4. die Empfangsbestätigung spätestens an dem auf den Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag dem Abgebenden als Schriftstück oder elektronisches Dokument zurückzusenden.

(2) Der Abgebende hat im Falle des Absatzes 1 Nr. 2

1. auf dem Lieferscheindoppel schriftlich oder elektronisch

a) das Empfangsdatum der Empfangsbestätigung und

b) die von dem Erwerber nach Absatz 1 Nr. 2 vermerkten Abweichungen als solche erkennbar einzutragen und sich zu ihrer Richtigkeit zu erklären und sodann

vorherige Änderung

2. das Lieferscheindoppel dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte binnen einer Woche nach dem Empfang der Empfangsbestätigung zu übersenden.



2. das Lieferscheindoppel dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte binnen einer Woche nach dem Empfang der Empfangsbestätigung als elektronisches Dokument zu übersenden.

(heute geltende Fassung)