Auf Grund des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen:
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- *
- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Die Anlagen des
Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch
Artikel 91 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:
- 1.
- In Anlage II wird die folgende Position alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC)
|
„- | 5F-MDMB-PICA (5F-MDMB-2201) | Methyl{2-[1-(5-fluorpentyl)-1H-indol-3- carboxamido]-3,3-dimethylbutanoat}".
|
- 2.
- In Anlage III wird in der Position „Clobazam" die in der Parenthese dargestellte Ausnahme wie folgt gefasst:
- „-
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 Prozent als Suspension, jedoch nicht mehr als 300 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten -".
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2020.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn