Die
DIMDI-Arzneimittelverordnung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM-Arzneimitteldatenverordnung)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information oder der" durch die Wörter „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder der anderen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Datenübermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" und die Wörter „mit den zuständigen Behörden" durch die Wörter „mit den anderen zuständigen Behörden" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- 5.
- In § 4 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Information und Dokumentation" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
V. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530