Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal (5. NOKBefAbgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2020 BAnz AT 22.07.2020 V1; Geltung ab 23.07.2020
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung der Küstenländer:

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Artikel 1



§ 8 der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 8

Diese Verordnung ist bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2020.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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