Eingangsformel - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung (23. RHmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699 (Nr. 36); Geltung ab 25.07.2020
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der durch Artikel 67 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:



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