§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (StrWAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2002 BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2007 BGBl. I S. 672
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-293 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.



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