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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (StrWAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2002 BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2007 BGBl. I S. 672
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-293 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.