(1) In Fällen des §
4 Absatz 1 Satz 4 des
Psychotherapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach §
4 Absatz 1 Satz 1 des
Psychotherapeutengesetzes ergänzend zu den in §
20c Absatz 1 Nummer 2 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, aus der sich ergibt, wo und in welcher Weise die Antragsteller den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland ausüben wollen und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
(2) Ein besonderes Interesse im Sinne des §
4 Absatz 1 Satz 4 des
Psychotherapeutengesetzes liegt insbesondere vor, wenn die Antragsteller
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht angewendet werden kann oder
- 2.
- die nach Absatz 1 angestrebte Tätigkeit ausüben können, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Psychotherapeutengesetzes nicht erfüllen.
(3) Erfüllen die Antragsteller nicht die Voraussetzung des §
2 Absatz 1 Nummer 2 des
Psychotherapeutengesetzes, gilt §
20c Absatz 3 entsprechend.
(4)
1Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
2§
20c Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7 gilt entsprechend.
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Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005