Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 12 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)

§ 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung


§ 12 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der in § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Der Prüfling kann den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung jeweils zweimal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einer erneuten Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht zulässig.

(4) Hat der Prüfling den mündlichen Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung zu wiederholen, so wird er zu den Wiederholungsprüfungen nur geladen, wenn er an einer weiteren praktischen Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der zuständigen Behörde bestimmt werden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen ist jeweils ein Nachweis über die weitere Ausbildung sowie mindestens eine Falldarstellung nach § 4 Abs. 6, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurde, beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll jeweils spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 12 KJPsychTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KJPsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KJPsychTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 KJPsychTh-APrV Rücktritt von der Prüfung
... so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 12 Abs. 3 gilt ...
§ 14 KJPsychTh-APrV Versäumnisfolgen
... Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt der betreffende Teil der ...
§ 15 KJPsychTh-APrV Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
... haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten ...
§ 19 KJPsychTh-APrV Antrag auf Approbation (vom 23.04.2016)
... die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 12 Abs. 2 Satz 1. (2) Soweit diese Nachweise nicht in deutscher Sprache ...
Anlage 3 KJPsychTh-APrV (zu § 12 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Anlage NotUntAufbÄndG (zu Artikel 1 Nummer 19)
... Amtsbezirk § 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar § 12 Bestallungsurkunde § 13 Vereidigung Abschnitt 2 Ausübung ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed