Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
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§ 18 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)

§ 18 Gesamtnote der Prüfung


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die staatliche Prüfung nach § 8 Abs. 1 wird von der zuständigen Behörde eine Gesamtnote wie folgt gebildet: Die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung wird mit 1, die Note für den mündlichen Teil der Prüfung mit 2 vervielfacht; die Summe der auf diese Weise gewonnenen Zahl wird durch 3 geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:

"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,

"gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,

"befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,

"ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4.

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Zitierungen von § 18 KJPsychTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KJPsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KJPsychTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Anlage NotUntAufbÄndG (zu Artikel 1 Nummer 19)
... 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung § 17 Gebühren § 18 Pflicht zur Verschwiegenheit § 19 Amtspflichtverletzung § 19a ...


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