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Änderung § 20 KJPsychTh-APrV vom 23.04.2016

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§ 20 KJPsychTh-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 20 KJPsychTh-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2020) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Antragsteller, die eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen und

1. ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben oder

2. über einen Ausbildungsnachweis als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der aber in einem solchen Staat anerkannt wurde,

können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Approbation festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form einer theoretischen Ausbildung, einer praktischen Ausbildung, einer praktischen Tätigkeit mit theoretischer Unterweisung, einer Selbsterfahrung oder einer Kombination der einzelnen Ausbildungsbestandteile an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes durchgeführt. 3 Die theoretische Unterweisung soll durch Personen nach § 9 Absatz 1 erfolgen. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. 3 Der Prüfling hat dabei anhand einer den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Nummer 4 entsprechenden Falldarstellung nachzuweisen, dass er über das für die Tätigkeit der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderliche eingehende Wissen und Können im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. 4 Die zuständige Behörde wählt die Falldarstellung, die Gegenstand der Prüfung ist, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden und unter Berücksichtigung des Vertiefungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes der Antragsteller aus. 5 Die Prüfung soll mindestens 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. 6 Sie wird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet. 7 Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfer sie übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 8 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 9 Kommen die Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Prüfern über das Bestehen. 10 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf zweimal wiederholt werden. 11 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. 3 Der Prüfling hat dabei anhand einer anonymisierten Falldarstellung, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Nummer 4 entspricht und dem Prüfling zur Einarbeitung vor der Prüfung zur Verfügung gestellt wird, nachzuweisen, dass er über das für die Tätigkeit der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderliche eingehende Wissen und Können im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. 4 Die zuständige Behörde wählt das Vertiefungsverfahren gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes für die Falldarstellung, die Gegenstand der Prüfung ist, gemäß den bei der Gleichwertigkeitsüberprüfung festgestellten wesentlichen Unterschieden aus. 5 Die Prüfung soll mindestens 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. 6 Sie wird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet. 7 Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfer sie übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 8 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 9 Kommen die Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Prüfern über das Bestehen. 10 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf zweimal wiederholt werden. 11 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2020)