Zitierungen von § 2 KJPsychTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KJPsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KJPsychTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KJPsychTh-APrV Ziel und Gliederung
... umfaßt mindestens 4.200 Stunden und besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§ 2 ), einer theoretischen Ausbildung (§ 3), einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen ...
§ 6 KJPsychTh-APrV Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen
... unterziehen, die sich auf die Defizite seiner Ausbildung im Vergleich zu der in den §§ 2 bis 5 geregelten Ausbildung erstreckt, ihm Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten ... ferner die Gesamtstundenzahl 1. der praktischen Tätigkeit nach § 2 , 2. der theoretischen Ausbildung nach § 3, 3.  ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
§ 27 PsychThG Abschluss von Ausbildungen (vom 23.05.2020)
... 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten absolviert wird, für die Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung ...

Traumaambulanz-Verordnung (TAV)
V. v. 20.10.2022 BGBl. I S. 1816
§ 5 TAV Behandlung durch Personen in Weiterbildung oder in Ausbildung
... jedem Fall absolviert haben müssen sie die 1.800 Stunden an praktischer Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die durch § 85 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 4. ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Anlage NotUntAufbÄndG (zu Artikel 1 Nummer 19)
... 1 Bestellung zum Notar § 1 Wesen und Aufgaben des Notars § 2 Beruf des Notars § 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare § 4 ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed