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Änderung § 31 GModG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 GModG, alle Änderungen durch Artikel 18a EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des GModGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 31 GModG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 31 GModG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 18a G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude | |
| (Text alte Fassung) (1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und den §§ 34 bis 45, wenn 1. es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und 2. seine Ausführung einer der in Anlage 5 Nummer 2 beschriebenen Ausführungsvarianten unter Berücksichtigung der Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten nach Anlage 5 Nummer 3 entspricht. | (Text neue Fassung) (1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht. |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind. | |
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