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Zitierungen von § 83 GModG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 79 GModG Grundsätze des Energieausweises
... als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den ...
§ 108 GModG Bußgeldvorschriften (vom 29.07.2026)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind, 21. entgegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... § 81 Energiebedarfsausweis § 82 Energieverbrauchsausweis § 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten § 84 Empfehlungen für die ... für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt. 38. In § 83 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ersetzt. ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind, 21. entgegen ...
Artikel 2 GModGEG Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
... oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist dabei zulässig, in dem Energieausweis sowohl den Energiebedarf ... dient, und auf ein kleines Gebäude." 32. Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden §§ 80 bis 83 ersetzt: „§ 80 ... 32. Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden §§ 80 bis 83 ersetzt: „§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen ... und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemachte Verfahren angewendet wird. § 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten (1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die ...
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