interne Verweise§ 69 GEG Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (vom 01.01.2024) ... dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird. (2) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu ... und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ... und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird." 25. Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 ... mehr als sechs Wohnungen, wenn dieser das Wohngebäude selber bewohnt." 43. Anlage 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und ...
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