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Änderung § 47 KVBG vom 01.01.2021

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§ 47 KVBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 47 KVBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung


(Text alte Fassung)

(1) Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach den §§ 54 und 56 in den Jahren 2026, 2029 und 2032 wird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen nach Anlage 2 auch geprüft, ob der Stilllegungszeitpunkt für die Braunkohleanlagen nach dem Jahr 2030 jeweils bis zu drei Jahre vorgezogen und damit auch das Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann, ohne dabei den nach Anlage 2 für eine Braunkohleanlage vorgesehenen Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft zu verkürzen.

(2) 1 Bei der Überprüfung nach den §§ 54 und 56 wird im Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Sicherheitsbereitschaft für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 energiewirtschaftlich erforderlich ist. 2 Kann die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit nicht festgestellt werden, legt der Anlagenbetreiber, dessen Braunkohleanlage nach diesem Zeitpunkt in eine Sicherheitsbereitschaft überführt werden sollte, abweichend von § 40 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 2 die betreffende Braunkohleanlage spätestens bis zum 31. Dezember 2029 endgültig still.

(Text neue Fassung)

(1) Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach den §§ 54 und 56 in den Jahren 2026, 2029 und 2032 wird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen nach Anlage 2 auch geprüft, ob der Stilllegungszeitpunkt für die Braunkohleanlagen nach dem Jahr 2030 jeweils bis zu drei Jahre vorgezogen und damit auch das Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann, ohne dabei den nach Anlage 2 für eine Braunkohleanlage vorgesehenen Zeitraum in der Zeitlich gestreckten Stilllegung zu verkürzen.

(2) 1 Bei der Überprüfung nach den §§ 54 und 56 wird im Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 energiewirtschaftlich erforderlich ist. 2 Kann die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit nicht festgestellt werden, legt der Anlagenbetreiber, dessen Braunkohleanlage nach diesem Zeitpunkt in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt werden sollte, abweichend von § 40 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 2 die betreffende Braunkohleanlage spätestens bis zum 31. Dezember 2029 endgültig still.

 (keine frühere Fassung vorhanden)