Änderung § 5 KVBG vom 27.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 WaStNUG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie des KVBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 KVBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 KVBG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung


(1) Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach § 4 wird wie folgt erreicht:

1. bis zu dem Zieldatum 2023 nur durch die Ausschreibung nach Teil 3,

(Text alte Fassung)

2. ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2027 jährlich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 durch die gesetzliche Reduzierung der Steinkohle nach Teil 4 und

3. ab dem Zieldatum 2031 bis zu dem Zieldatum 2038 ausschließlich durch die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.

(Text neue Fassung)

2. ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2026 jährlich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 durch die gesetzliche Reduzierung der Steinkohle nach Teil 4 und

3. ab dem Zieldatum 2027 bis zu dem Zieldatum 2038 ausschließlich durch die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.

(2) 1 Erhält der Anlagenbetreiber im Rahmen einer Ausschreibung nach Teil 3 einen Zuschlag, hat er nach § 23 Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. 2 Wird gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 35 angeordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetzlichen Reduzierung unterfällt, hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. 3 § 39 bleibt unberührt. 4 Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 21 und der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 sind ein Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 und ein Vermarktungsverbot nach § 52.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed