Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 KVBG vom 27.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 WaStNUG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie des KVBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 KVBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 10 KVBG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine


(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen die zu bezuschlagenden Gebote und den Steinkohlezuschlag.

(2) Der Gebotstermin für die Ausschreibung

1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ist der 1. September 2020,

2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 ist der erste Werktag des Monats, der vier Monate nach dem Gebotstermin nach Nummer 1 liegt,

3. mit dem Zieldatum 2022 liegt 20 Monate vor diesem Zieldatum,

4. mit dem Zieldatum 2023 liegt 21 Monate vor diesem Zieldatum,

5. mit dem Zieldatum 2024 liegt 28 Monate vor diesem Zieldatum,

(Text alte Fassung)

6. mit dem Zieldatum 2025 liegt 32 Monate vor diesem Zieldatum,

7. mit dem Zieldatum 2026 liegt 34 Monate vor diesem Zieldatum und

8. mit dem Zieldatum 2027 liegt 34 Monate vor diesem
Zieldatum.

(3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2027, dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist, führt die Bundesnetzagentur für dieses Zieldatum kein Ausschreibungsverfahren durch.

(Text neue Fassung)

6. mit dem Zieldatum 2025 liegt 32 Monate vor diesem Zieldatum und

7. mit dem Zieldatum 2026 liegt 34 Monate vor diesem Zieldatum.

(3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2026, dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist, führt die Bundesnetzagentur für dieses Zieldatum kein Ausschreibungsverfahren durch.

(4) Liegt eine Woche vor dem Gebotstermin nach Absatz 2 Nummer 1 noch keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission zu den Teilen 2 und 3 vor, kann die Bundesnetzagentur die Fristen und Termine nach Absatz 2 Nummer 1 und den §§ 11 und 21 Absatz 1 so anpassen, dass für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ein Zuschlagstermin nach § 21 am 1. Dezember 2020 erreicht wird.