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Änderung § 32 KVBG vom 27.07.2021

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§ 32 KVBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 32 KVBG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 jährlich zum 1. Juli auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung), beginnend am 1. Juli 2021 und endend am 1. Juli 2037. 2 Zur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bundesnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung) jeweils zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 sowie, beginnend am 1. Juli 2024 und endend spätestens am 1. Juli 2037, jährlich zum 1. Juli. 2 Zur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bundesnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen,

1. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohleverfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum wirksam wird,

2. die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt haben und die endgültig stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,

3. die einen Zuschlag nach § 21 erhalten haben,

4. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde,

5. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch maßgeblich, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde,

6. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verloren haben oder

7. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen.

(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder deren Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen unverzüglich mitteilen.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Für die Aktualisierung der Reihung nach Absatz 1 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Veröffentlichung der aktualisierten Reihung bei ihr eingegangen sind. 2 Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 die jeweilige aktualisierte Reihung nachträglich; dabei berücksichtigt sie Informationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung.

(heute geltende Fassung)