interne Verweise§ 40 KVBG Stilllegung von Braunkohleanlagen (vom 01.01.2021) ... zu dem dort genannten Zeitpunkt (Überführungszeitpunkt) sowie nach Maßgabe des § 50 . (2) Der Anlagenbetreiber kann eine Braunkohleanlage vorbehaltlich und nach ...
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283
Artikel 10 KAusG Beihilferechtlicher Vorbehalt (vom 28.11.2025) ... worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283
Artikel 3 EnWGuaÄndG Änderung des Kohleausstiegsgesetzes ... worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 22 EEG2021-EG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung". ... geändert: a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: „ § 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung". b) Folgende Angabe wird angefügt: ... „§ 13g Absatz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Angabe „ § 50 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in die ... durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Stilllegung" ersetzt. 6. § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung ... Stilllegung" ersetzt. 6. § 50 wird wie folgt gefasst: „ § 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung (1) Braunkohleanlagen werden, sofern und solange dies ... ersetzt. 9. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage 3 (zu § 50 ) Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung Die Vergütung von vorläufig ... Stilllegung Die Vergütung von vorläufig Stillzulegenden Anlagen nach § 50 wird nach folgender Formel festgesetzt: [image:2020/2020I3203.gif|Formel (BGBl. 2020 I ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 3 BKohleRhABG Änderung des Kohleausstiegsgesetzes ... worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die ...
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