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Synopse aller Änderungen des KVBG am 10.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2020 durch Artikel 3a des WindSeeGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KVBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
KVBG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1. 'Anordnungstermin' der Termin, der jeweils 31 Monate vor den jeweiligen Zieldaten gemäß § 4 liegt und zu dem die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung erfolgt,

2. 'Anlagenbetreiber', wer unabhängig vom Eigentum eine Steinkohleanlage oder eine Braunkohleanlage für die Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle nutzt,

3. 'Ausgangsniveau' die Summe der Nettonennleistung von Steinkohleanlagen, die der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens zugrunde gelegt wird,

4. 'Ausschreibung' ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten und der Höhe des Steinkohlezuschlags,

5. 'Ausschreibungsvolumen' die Summe der Nettonennleistung in Megawatt, für die der Anspruch auf einen Steinkohlezuschlag zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,

6. 'bedarfsdimensionierender Netznutzungsfall' derjenige Netznutzungsfall eines Betrachtungszeitraums, welcher nach der jeweils aktuellen Reservebedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, für einen Betrachtungszeitraum den höchsten Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve aufweist,

7. 'bezuschlagtes Gebot' ein Gebot, das im Rahmen einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat,

8. 'Braunkohle' Rohbraunkohle, Koks, Kohlebriketts oder Kohlestaub, die jeweils aus Braunkohle hergestellt werden oder durch den Einsatz von Braunkohle entstehen,

9. 'Braunkohleanlage' eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Braunkohle; wobei jedenfalls die in Anlage 2 aufgeführten Anlagen Braunkohleanlagen in diesem Sinne sind; im Übrigen gilt die Begriffsbestimmung der Steinkohleanlage entsprechend,

10. 'Braunkohle-Kleinanlage' eine Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt,

11. 'Dampfsammelschiene' eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an der mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfsammelschienen sind Dampfnetze im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und Wärmenetze im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

12. 'Dampfsammelschienenblock' eine thermodynamisch abgrenzbare Einheit einer Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt; jeder Block muss über mindestens einen Dampferzeuger, der kein Steinkohle-Reservedampferzeuger ist, eine Turbine und einen Generator verfügen und auch ohne die anderen Blöcke elektrische Energie erzeugen und die angegebene Nettonennleistung erreichen können,

13. 'Gebotsmenge' die Nettonennleistung in Megawatt, für die der Bieter unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 2 ein Gebot abgegeben hat,

14. 'Gebotstermin' der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endet,

15. 'Gebotswert' der Betrag in Euro pro Megawatt Nettonennleistung, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,

16. 'gesetzliche Reduzierung' die aufgrund einer gesetzlichen Regelung angeordnete Reduzierung der Steinkohleverstromung mit der Rechtsfolge des Verbots der Kohleverfeuerung,

17. 'Hauptanlagenteile' Dampferzeuger, die keine Steinkohle-Reservedampferzeuger sind, Turbinen und Generatoren,

18. 'Hauptenergieträger' der von einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie überwiegend, mindestens zu 51 Prozent, in den letzten drei Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2020 eingesetzte Brennstoff,

19. 'Höchstpreis' der gesetzlich nach § 19 festgelegte Wert in Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

20. 'Inbetriebnahme' die erstmalige Inbetriebsetzung einer Stein- oder Braunkohleanlage zum Zweck der kommerziellen Erzeugung elektrischer Energie nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Stein- oder Braunkohleanlage; der Austausch technischer oder baulicher Teile der Steinkohleanlage nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt vorbehaltlich der Regelung in § 31 nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme; im Fall eines Dampfsammelschienenblocks nach Nummer 12 steht die Inbetriebnahme des ältesten Dampferzeugers der Inbetriebnahme des Blocks gleich,

21. 'Kohle' Braunkohle, Steinkohle, Koks, Kohlebriketts, Kohlestaub, Torfbriketts oder Brenntorf,

22. 'Nettonennleistung' die höchste elektrische Nettodauerleistung als Wirkleistung unter Nennbedingungen, die eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie erreicht,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

23. 'rechnerisch ermittelte Nettonennleistung' der kleinere Wert eines Vergleichs der Feuerungswärmeleistung sämtlicher Dampferzeuger einer Steinkohleanlage in Megawatt multipliziert mit einem durchschnittlichen elektrischen Wirkungsgrad von 40 Prozent einerseits und der maximalen Dauerwirkleistung sämtlicher Generatoren abzüglich 10 Prozent für den Kraftwerkseigenbedarf andererseits,

(Text neue Fassung)

23. 'rechnerisch ermittelte Nettonennleistung' der kleinere Wert eines Vergleichs der Feuerungswärmeleistung sämtlicher Dampferzeuger einer Steinkohleanlage in Megawatt multipliziert mit einem durchschnittlichen elektrischen Wirkungsgrad von 34 Prozent einerseits und der Dauerwirkleistung sämtlicher Generatoren abzüglich 10 Prozent für den Kraftwerkseigenbedarf andererseits,

24. 'Steinkohle' Koks, Kohlebriketts oder Kohlestaub, die jeweils aus Steinkohle hergestellt werden oder durch den Einsatz von Steinkohle entstehen,

25. 'Steinkohleanlage' eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle; die Anlage umfasst insbesondere alle Hauptanlagenteile und Steinkohle-Reservedampferzeuger, die mechanisch oder thermodynamisch vor dem Übergang zu einem Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder vor dem Übergang zu einem Dampfnetz im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes miteinander verbunden sind; verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und wurde nach § 13 eine wirksame Abgrenzung zu Dampfsammelschienenblöcken vorgenommen, gelten die Dampfsammelschienenblöcke zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle jeweils als Steinkohleanlage im Sinne dieses Gesetzes,

26. 'Steinkohle-Kleinanlage' eine Steinkohleanlage mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt,

27. 'Steinkohle-Reservedampferzeuger' ein Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle, der in den letzten drei Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2020 durchschnittlich mit weniger als 500 Vollbenutzungsstunden genutzt wurde,

28. 'Steinkohlezuschlag' der Betrag in Euro, den die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausschreibung nach Teil 3 ermittelt und auf den ab Zuschlagserteilung nach § 23 einmalig ein Anspruch entsteht,

29. 'verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige' die Anzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 2,

30. 'verbindliche Stilllegungsanzeige' die Anzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 1,

31. 'verkürztes Verfahren' verkürzte Ausschreibungsverfahren für die Jahre 2020 und 2021,

32. 'Zielniveau' die in § 4 geregelte höchstens zugelassene Summe der Nettonennleistung der in der Bundesrepublik Deutschland bis zum jeweiligen Zieldatum am Strommarkt befindlichen Braun- und Steinkohleanlagen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Zielniveau und Zieldaten


(1) 1 Das Zielniveau für die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung ist bis zum 31. Dezember 2022 (Zieldatum 2022) 30 Gigawatt, bis zum 1. April 2030 (Zieldatum 2030) 17 Gigawatt und spätestens bis zum 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038) 0 Gigawatt verbleibende Nettonennleistung Steinkohleanlagen und Braunkohleanlagen am Strommarkt. 2 Dieses Zielniveau sinkt zwischen den Zieldaten 2022 und 2030 sowie zwischen den Zieldaten 2030 und 2038 jeweils jährlich um gleich große Mengen Nettonennleistung. 3 Die jährlichen Reduktionsschritte erfolgen zum 1. Juli 2023 (Zieldatum 2023), zum 1. Juli 2024 (Zieldatum 2024), danach jährlich jeweils zum 1. April, erstmals zum 1. April 2025 (Zieldatum 2025) bis zum 1. April 2037 (Zieldatum 2037), und spätestens endend am 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Zum Zieldatum 2022 setzt sich das Zielniveau von 30 Gigawatt aus 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt zusammen. 2 Zum Zieldatum 2030 ist das Zielniveau von 17 Gigawatt aufgeteilt auf ein Zielniveau von 8 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und ein Zielniveau von 9 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt. 3 Soweit die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1 genannt ist, ermittelt sich die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen an dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 (Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung), indem von dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 jeweils die Summe der Nettonennleistung der Braunkohleanlagen abgezogen wird, die nach Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das jeweilige Zieldatum liegt, noch elektrische Energie durch den Einsatz von Braunkohle am Strommarkt erzeugen dürfen. 4 Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden von dem jährlichen Zielniveau nicht abgezogen.



(2) 1 Zum Zieldatum 2022 setzt sich das Zielniveau von 30 Gigawatt aus 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt zusammen. 2 Zum Zieldatum 2030 ist das Zielniveau von 17 Gigawatt aufgeteilt auf ein Zielniveau von 8 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und ein Zielniveau von 9 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt. 3 Soweit die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1 genannt ist, ermittelt sich die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen an dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 (Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung), indem von dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 jeweils die Summe der Nettonennleistung der Braunkohleanlagen abgezogen wird, die nach Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das jeweilige Zieldatum liegt, noch elektrische Energie durch den Einsatz von Braunkohle am Strommarkt erzeugen dürfen. 4 Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden bei der Ermittlung der verbleibenden Nettonennleistung der Steinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen Zielniveau nicht abgezogen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur


(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt vor jedem Gebots- oder Anordnungstermin das Ausgangsniveau für die Ausschreibungen und für die gesetzliche Reduzierung für das jeweils nächste Zieldatum, indem sie das Verfahren nach den folgenden Absätzen durchführt.

(2) Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus wird zunächst die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung ermittelt

1. für die Zieldaten 2022 und 2023, indem die Bundesnetzagentur die Nettonennleistung der im beschleunigten Verfahren nach § 8 ermittelten Kraftwerke addiert und

2. für die Zieldaten ab dem Zieldatum 2024, indem die Bundesnetzagentur die Nettonennleistung der Kraftwerke auf der Liste nach § 29 Absatz 4 in Verbindung mit § 32 addiert.

(3) Von der Summe der nach Absatz 2 ermittelten installierten Nettonennleistung subtrahiert die Bundesnetzagentur die Summe der Nettonennleistung der Steinkohleanlagen,

1. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verloren haben,

2. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohleverfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum wirksam wird,

3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,

4. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch anzuwenden, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde,

5. denen ein Zuschlag nach § 21 erteilt wurde,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde und

7. für die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Ausgangsniveaus ein Antrag auf Zulassung für den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt und bereits eine Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt und nicht zurückgenommen wurde.



6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde,

7. für die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Ausgangsniveaus ein Antrag auf Zulassung für den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt und bereits eine Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt und nicht zurückgenommen wurde und

8. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen.


(4) Für die Ermittlung der Steinkohleanlagen nach den Absätzen 2 und 3 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 oder der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 bei ihr eingegangen sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 findet in den verkürzten Verfahren in den Jahren 2020 und 2021 keine Ermittlung des Ausgangsniveaus statt.



§ 14 Anforderungen an Gebote


(1) Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abgeben und hierbei jeweils die folgenden Angaben machen:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:

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a) der Unternehmenssitz,

b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und,

c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Name und Sitz,




a) der Unternehmenssitz und

b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),

2. den Namen der Steinkohleanlage, für die das Gebot abgegeben wird,

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3. die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken, soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt,



3. die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken, soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt und die Zuordnung bei der Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt wird,

4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

5. die Gebotsmenge in Megawatt Nettonennleistung mit drei Nachkommastellen,

6. den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,

7. den Standort der Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe von Bundesland, Landkreis, Gemeinde und postalischer Adresse,

8. den regelverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, befindet, sowie den Anschlussnetzbetreiber und die Spannungsebene,

9. die Genehmigungsbehörde der Betriebsgenehmigung sowie das Aktenzeichen der Betriebsgenehmigung,

10. die gesamten testierten historischen Kohlendioxidemissionen der Steinkohleanlage in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren vor dem Gebotstermin in Tonnen ohne Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,

11. die Feuerungswärmeleistung der Dampferzeuger und die Dauerwirkleistung der Generatoren der Steinkohleanlage,

12. die Kraftwerksnummer, unter der die Steinkohleanlage in der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes geführt wird, sofern vorhanden, und

13. eine aktuelle Bankverbindung.

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(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich stets auf die gesamte Nettonennleistung einer Steinkohleanlage beziehen.



(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss stets der gesamten Nettonennleistung der Steinkohleanlage entsprechen.

(3) 1 Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 8 beizufügen. 2 Gibt ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.

(4) 1 Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugehen. 2 Nicht fristgerecht eingegangene Gebote bleiben unberücksichtigt. 3 Gebote müssen den Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 entsprechen, soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben gemacht hat.



§ 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur


(1) 1 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermittlung der Reihung auf Grundlage der Erfassung nach § 8 und des Monitorings nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes spätestens zum 1. Januar 2021 eine Liste der Steinkohleanlagen in Deutschland mit folgenden Informationen auf ihrer Internetseite:

1. Name der Steinkohleanlage,

2. Adresse der Steinkohleanlage,

3. Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,

4. Nettonennleistung der Steinkohleanlage und

5. Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage.

2 Die Bundesnetzagentur informiert die Betreiber der Steinkohleanlagen, die in der Liste nach Satz 1 genannt werden, unverzüglich über die Veröffentlichung.

(2) 1 Bis spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung der Liste nach Absatz 1 müssen der Bundesnetzagentur durch den Betreiber der jeweiligen Steinkohleanlage folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

1. Angaben zu einer erforderlichen Berichtigung oder Ergänzung der Angaben nach Absatz 1 einschließlich der entsprechenden Unterlagen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Berichtigung oder Ergänzung ergibt; dabei sind diese Angaben verbindlich,

2. Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, wenn Anlagenbetreiber nicht vom Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind,

3. Nachweise durch ein einheitliches Wirtschaftsprüfertestat über zu berücksichtigende Investitionen nach § 31 Absatz 1 und

4. rechtswirksame immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Absatz 1 und § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die jeweilige Steinkohleanlage.

2 Unterbleibt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, werden bei der Reihung nach Absatz 4 auch in Bezug auf das Datum der Inbetriebnahme und die Nettonennleistung die von der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 veröffentlichten Daten verwendet.

(3) 1 Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorgenommen, kann er im Verfahren der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage nach Maßgabe des § 30 Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen. 2 Trifft ein Betreiber einer Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt, keine Zuordnung der Dampfsammelschienenblöcke bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1, darf er eine Zuordnung nach § 30 in Verbindung mit § 13 nicht mehr vornehmen.

(4) 1 Die Bundesnetzagentur erstellt auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und § 30 sowie unter Anwendung von § 31 eine Liste der Steinkohleanlagen, denen als Hauptenergieträger Steinkohle zugeordnet ist, mit den Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5. 2 Sie reiht die Steinkohleanlagen nach dem Datum der Inbetriebnahme beginnend mit der ältesten. 3 Sofern für eine Steinkohleanlage ein korrigiertes Datum der Inbetriebnahme nach § 31 vorliegt, ist dieses bei der Reihung maßgeblich.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur macht die Reihung nach Absatz 4 mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite zum 1. Juli 2021 öffentlich bekannt:

1. Name der Steinkohleanlage,

2. Adresse der Steinkohleanlage,

3. Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,

4. Nettonennleistung der Steinkohleanlage,

5. Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage und

6. korrigiertes Datum der Inbetriebnahme aufgrund einer Maßnahme nach § 31.

2 Die Daten der Inbetriebnahme in der Reihung sind eine Woche nach der Veröffentlichung als öffentlich bekanntgegeben anzusehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Die Bundesnetzagentur kann für das Verfahren der Reihung Formatvorgaben machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Investitionen in Steinkohleanlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Erstellung der Reihung nach § 29 Investitionen in eine Steinkohleanlage, deren Umfang in einer nach Absatz 2 Satz 2 testierten Aufstellung nachgewiesen worden ist und die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Bilanz des Anlagenbetreibers als Anlagevermögen aktiviert worden sind. 2 Die erste Investition in eine Steinkohleanlage, die für deren Errichtung und Inbetriebnahme getätigt wurde, ist keine Investition im Sinne des Absatzes 1 und wird im Verfahren zur Korrektur des Inbetriebnahmedatums nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 nicht berücksichtigt.



(1) 1 Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Erstellung der Reihung nach § 29 Investitionen in eine Steinkohleanlage, deren Umfang in einer nach Absatz 2 Satz 2 testierten Aufstellung nachgewiesen worden ist und die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Bilanz des Anlagenbetreibers erstmalig als fertiggestellte Sachanlagen des Anlagevermögens aktiviert worden sind. 2 Soweit Investitionen unterjährig erfolgt sind, gelten sie als am 1. Januar des jeweiligen Jahres aktiviert. 3 Berücksichtigungsfähig sind nur Investitionen in die Hauptanlagenteile nach § 3 Nummer 17. 4 Die erste Investition in eine Steinkohleanlage, die für deren Errichtung und Inbetriebnahme getätigt wurde, ist keine Investition im Sinne des Absatzes 1 und wird im Verfahren zur Korrektur des Inbetriebnahmedatums nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 nicht berücksichtigt.

(2) 1 Für jede Steinkohleanlage, für die eine Investition nach Absatz 1 geltend gemacht wird, ist spätestens zum Zeitpunkt nach § 29 Absatz 2 durch den Anlagenbetreiber eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu der Investition oder zu den Investitionen in die Steinkohleanlage vorzulegen:

1. Bezeichnung der Investition,

2. Zuordnung der Investition zu einer Steinkohleanlage,

3. Kalenderjahr der erstmaligen Aktivierung der Investition als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagenbetreibers und

4. die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investition, mit denen sie als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagenbetreibers aktiviert worden ist.

2 Die Aufstellung nach Satz 1 ist von dem Prüfer zu testieren, der nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des Anlagenbetreibers ist. 3 Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Testat anzufertigen. 4 Für die Prüfung nach Satz 1 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319a, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie § 55 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur bildet für die nach Absatz 1 geltend gemachten Investitionen jeweils einen kalkulatorischen Restwert zum 31. Dezember 2019. 2 Dazu nimmt die Bundesnetzagentur eine jährliche, lineare kalkulatorische Abschreibung basierend auf einer kalkulatorischen Abschreibungsdauer von 15 Jahren vor. 3 Die Summe der Restwerte der Investitionen in eine Steinkohleanlage setzt die Bundesnetzagentur in das Verhältnis zu der Nettonennleistung der Steinkohleanlage (korrigierter Investitionswert).

(4) Die Bundesnetzagentur passt das Datum der Inbetriebnahme auf Grundlage des korrigierten Investitionswertes an, indem sie

1. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme zwölf Monate addiert,

2. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 7,5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 18 Monate addiert,

3. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 10 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 24 Monate addiert und

4. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 15 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 36 Monate addiert.

(5) Für die Berechnung des angepassten Datums der Inbetriebnahme sind die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber


(1) 1 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 jährlich zum 1. Juli auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung), beginnend am 1. Juli 2021 und endend am 1. Juli 2037. 2 Zur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bundesnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen,

1. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohleverfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum wirksam wird,

2. die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt haben und die endgültig stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,

3. die einen Zuschlag nach § 21 erhalten haben,

4. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch maßgeblich, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde, oder

6. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verloren haben.



5. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch maßgeblich, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde,

6. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verloren haben oder

7. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen.


(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder deren Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen unverzüglich mitteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Verbot der Kohleverfeuerung


(1) 1 Erhält der Anlagenbetreiber für eine Steinkohleanlage einen Zuschlag nach § 21 Absatz 1 Satz 1, wird für die Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 5 angeordnet oder hat der Anlagenbetreiber eine verbindliche Stilllegungsanzeige oder eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige nach § 9 Absatz 1 abgegeben, darf in der Steinkohleanlage vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ab dem nach Absatz 2 geltenden Kalendertag keine Kohle mehr verfeuert werden (Verbot der Kohleverfeuerung). 2 Muss eine Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt gemäß Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 endgültig stillgelegt werden, darf in der Braunkohleanlage ab dem nach Absatz 2 geltenden Kalendertag keine Kohle mehr verfeuert werden.

(2) Das Verbot der Kohleverfeuerung wird ab folgendem Zeitpunkt wirksam:

1. im Fall eines Zuschlags nach § 21

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a) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 sieben Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur,

b) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 acht Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur,

c) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022 16 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum 31. Oktober 2022,

d) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023 17 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2023,

e) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 24 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2024,

f) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025 28 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2025,

g) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2026,

h) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2027 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2027,



a) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 sieben Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur,

b) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 acht Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur,

c) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022 16 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum 31. Oktober 2022,

d) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023 17 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2023,

e) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2024,

f) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025 28 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2025,

g) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2026,

h) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2027 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2027,

2. im Fall der gesetzlichen Anordnung nach § 35 30 Monate nach der Bekanntgabe der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung durch die Bundesnetzagentur,

3. im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und im Fall einer verbindlichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 zu dem angezeigten Zeitpunkt, spätestens jedoch 30 Monate nach der Anzeige, oder

4. im Fall der endgültigen Stilllegung einer Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt zum endgültigen Stilllegungszeitpunkt gemäß Anlage 2 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49; im Fall einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei Braunkohleanlagen am selben Standort zum endgültigen Stilllegungszeitpunkt gemäß der Ausübung des Wahlrechts nach § 41 Absatz 2 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49.

(3) Der Anlagenbetreiber, der eine wirksame Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene nach § 13 oder nach § 30 vorgenommen hat, muss nach Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung technisch sicherstellen, dass in dem jeweiligen Dampfsammelschienenblock weder direkt noch indirekt Dampf aus anderen Dampfsammelschienenblöcken zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle genutzt wird.

(4) Wird die Ausweisung einer Steinkohleanlage von der Bundesnetzagentur als systemrelevant im Sinne von § 26 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 13b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt oder erhält eine nach diesem Gesetz bezuschlagte Steinkohleanlage oder eine Steinkohleanlage, für die nach § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, einen Zuschlag nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung und ist für die Steinkohleanlage ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, ist das Verbot der Kohleverfeuerung für die bezuschlagte Steinkohleanlage unwirksam, solange

1. die Steinkohleanlage, die nach § 26 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist, von den Betreibern der Übertragungsnetze in der Netzreserve nach § 13d des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist oder

2. die Steinkohleanlage in der Kapazitätsreserve nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist.

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(5) 1 Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. Januar 2027 keine Kohle mehr verfeuern. 2 Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 31. Dezember 2030 keine Kohle mehr verfeuern. 3 Spätestens ab dem 1. Januar 2039 und vorbehaltlich der Überprüfung des Abschlussdatums nach § 56 dürfen Braun- und Steinkohleanlagen nicht mehr zur Erzeugung von elektrischer Energie eingesetzt werden.



(5) 1 Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. Januar 2027 keine Kohle mehr verfeuern. 2 Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. April 2030 keine Kohle mehr verfeuern. 3 Spätestens ab dem 1. Januar 2039 und vorbehaltlich der Überprüfung des Abschlussdatums nach § 56 dürfen Braun- und Steinkohleanlagen nicht mehr zur Erzeugung von elektrischer Energie eingesetzt werden.

§ 52 Vermarktungsverbot


(1) Der Anlagenbetreiber, gegenüber dem ein Zuschlag nach § 21 Absatz 1 bekanntgegeben wurde oder gegenüber dem die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 oder 2 Satz 5 angeordnet wurde, darf ab dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung die durch den Einsatz von Steinkohle erzeugte Leistung oder Arbeit der Steinkohleanlage weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot).

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 wird im verkürzten Ausschreibungsverfahren im Jahr 2020 das Vermarktungsverbot gegenüber den bezuschlagten Steinkohleanlagen bereits vor dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung einen Monat nach der Erteilung des Zuschlags wirksam. 2 Ab dem Wirksamwerden des Vermarktungsverbots bis zum Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung

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1. muss der Anlagenbetreiber die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes weiter vorhalten oder wiederherstellen,

2. hat der Anlagenbetreiber nach Satz 1 Anspruch auf die Erhaltungsauslagen, die Betriebsbereitschaftsauslagen und die Erzeugungsauslagen entsprechend § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.



1. muss der Anlagenbetreiber die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes weiter vorhalten,

2. hat der Anlagenbetreiber nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, dabei kann der Anlagenbetreiber diese Vergütung von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen, in dessen Regelzone die Anlage einspeist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur


(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben,

1. das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotstermin nach § 6 zu ermitteln,

2. die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröffentlichen,

3. das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln,

4. die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur verbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung nach § 9 entgegenzunehmen,

5. das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzuführen,

6. den Steinkohlezuschlag auszuzahlen,

7. die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach Teil 4 wahrzunehmen,

8. die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmigen,

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9. die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen sowie

10. Festlegungen nach § 62 zu treffen.



9. die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen,

10. Festlegungen nach § 62 zu treffen sowie

11. die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Aufgaben des auf Grundlage des § 49 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, soweit die Zuständigkeit für diese Aufgaben nicht explizit anderweitig geregelt ist.


(2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den Netzbetreibern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmensbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der Netzbetreiber erforderlich ist.

(3) 1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend maßgebend.