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Synopse aller Änderungen des KVBG am 28.11.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. November 2025 durch Artikel 2 des EnWGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVBG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| KVBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.11.2025 geltenden Fassung | KVBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Zweck und Ziele des Gesetzes § 3 Begriffsbestimmungen Teil 2 Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung § 4 Zielniveau und Zieldaten § 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung § 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung § 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur § 8 Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen § 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige Teil 3 Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung § 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine § 11 Bekanntmachung der Ausschreibung § 12 Teilnahmeberechtigung § 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen § 14 Anforderungen an Gebote § 15 Rücknahme von Geboten § 16 Ausschluss von Bietern § 17 Ausschluss von Geboten § 18 Zuschlagsverfahren § 19 Höchstpreis § 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung § 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge § 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden § 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit § 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge § 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve § 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung Teil 4 Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung § 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine § 28 Gesetzliche Reduktionsmenge § 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur § 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung § 31 Investitionen in Steinkohleanlagen § 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber § 33 Anordnungsverfahren § 34 Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung § 35 Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung § 36 Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve § 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung § 38 Steinkohle-Kleinanlagen § 39 Härtefälle Teil 5 Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung § 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen § 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad § 42 Netzreserve § 43 Braunkohle-Kleinanlagen § 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen § 45 Auszahlungsmodalitäten § 46 Ausschluss Kohleersatzbonus § 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve § 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II § 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags § 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung Teil 6 Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot § 51 Verbot der Kohleverfeuerung § 52 Vermarktungsverbot § 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen Teil 7 Überprüfungen § 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme § 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen § 56 Überprüfung des Abschlussdatums Teil 8 Anpassungsgeld § 57 Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Teil 9 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme § 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme Teil 10 Sonstige Bestimmungen § 59 Bestehende Genehmigungen § 60 Verordnungsermächtigungen § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur § 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur § 63 Gebühren und Auslagen § 64 Rechtsschutz § 65 Bußgeldvorschriften § 66 Fristen und Termine § 67 Übergangsbestimmung Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen Anlage 3 (zu § 50) Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Anlage 4 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung Anlage 5 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten |
§ 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen | |
| (1) 1 Für die endgültige und sozialverträgliche Stilllegung von Braunkohleanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 nach Anlage 2 hat die RWE Power AG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen im Rheinland und die Lausitz Energie Kraftwerk AG einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz. 2 Zinsen fallen nicht an. 3 Für Braunkohle-Kleinanlagen wird vorbehaltlich § 43 keine Entschädigung gewährt. | (1) 1 Für die endgültige und sozialverträgliche Stilllegung von Braunkohleanlagen nach Anlage 2 hat die RWE Power AG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen im Rheinland und die Lausitz Energie Kraftwerk AG einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von bis zu 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz. 2 Die konkrete Höhe des Entschädigungsanspruchs der Lausitz Energie Kraftwerk AG setzt sich zusammen aus einem feststehenden Entschädigungsanteil und später festzulegenden Entschädigungsanteilen. 3 Zinsen fallen nicht an. 4 Für Braunkohle-Kleinanlagen wird vorbehaltlich des § 43 keine Entschädigung gewährt. |
(2) 1 Der Anspruch der Lausitz Energie Kraftwerk AG ist durch Zahlungen der Entschädigung an die Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Brandenburg GmbH & Co. KG (Zweckgesellschaft Brandenburg) und die Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Sachsen GmbH & Co. KG (Zweckgesellschaft Sachsen) zu erfüllen, wobei der Zahlungseingang bei den Zahlungsempfängern jeweils als Kapitaleinlage verbucht werden soll. 2 Die quotale Aufteilung der Entschädigungszahlung zwischen den Zweckgesellschaften nach Satz 1 wird der Betreiber mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen gemeinsam abstimmen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie rechtzeitig vor Auszahlungsbeginn, möglichst aber noch im Jahr 2020 mitteilen. 3 Auf Anforderungen des Landes Brandenburg oder des Freistaates Sachsen wird ein Teil der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG direkt an im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland bestellte Treuhänder gezahlt. 4 Die Anforderungen an die Treuhandvereinbarungen und den gegebenenfalls auf Treuhandkonten einzuzahlenden Teil der Entschädigung wird in dem nach § 49 mit den Anlagenbetreibern abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag näher konkretisiert. (3) Werden eine oder mehrere Braunkohleanlagen vor den in Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage genannten Stilllegungszeitpunkten stillgelegt, verbleibt es bei der Entschädigung nach Absatz 1. | |
§ 45 Auszahlungsmodalitäten | |
| (1) 1 Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. 2 Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2025 an die Zweckgesellschaften gezahlt. | (1) 1 Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 in jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2025, an die Zweckgesellschaften gezahlt, wobei die Erstattung der zusätzlichen Einzahlungen nach Absatz 3 vollständig zum 31. Dezember 2025 erfolgt. 2 Es werden gezahlt: 1. in den Jahren 2025 bis einschließlich 2029 fünf jährliche Raten von jeweils 91,5 Millionen Euro, 2. beginnend mit dem Jahr 2029 bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2042 jährliche Raten entsprechend den später festzulegenden Entschädigungsanteilen. 3 Die Höhe der später festzulegenden Entschädigungsanteile bemisst sich vorbehaltlich der Sätze 5 bis 9 nach der Summe der Entschädigungsbeträge, die für das jeweilige Kalenderjahr anhand der Formeln in den Anlagen 4 und 5 zu berechnen sind. 4 Die Höhe wird für das jeweilige Kalenderjahr von der Bundesnetzagentur entsprechend den Vorgaben in den Anlagen 4 und 5 sowie den Vorgaben im öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach § 49 festgesetzt. 5 Die Höhe der auszuzahlenden jährlichen Rate darf in den Jahren 2029 bis einschließlich 2039 ein Fünfzehntel der Differenz zwischen 1,75 Milliarden Euro und den nach Absatz 3 an die Lausitz Energie Kraftwerk AG zu erstattenden zusätzlichen Einzahlungen nicht überschreiten (ursprünglicher Jahreshöchstbetrag). 6 Soweit die nach Satz 2 für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche Rate in einem Jahr unter dem für dieses Kalenderjahr maßgeblichen Jahreshöchstbetrag liegt, erhöht sich der ursprüngliche Jahreshöchstbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr in Höhe des im Vorjahr nicht ausgezahlten Anteils. 7 Liegt die nach Satz 2 für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche Rate in einem Kalenderjahr über dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Jahreshöchstbetrag, wird der überschießende Betrag in diesem Kalenderjahr nicht ausgezahlt und stattdessen in den folgenden Kalenderjahren so weit ausgezahlt, wie der für diese folgenden Kalenderjahre maßgebliche Jahreshöchstbetrag jeweils nicht erreicht wird. 8 Die Auszahlung endet bereits vor Ablauf des Jahres 2042, sobald die Summe aller Auszahlungen aus feststehenden Entschädigungsraten nach Satz 2 Nummer 1, später festzulegenden Entschädigungsanteilen nach Satz 2 Nummer 2 sowie nach Absatz 3 geleisteten Erstattungen für zusätzliche Einzahlungen den nominalen Gesamtbetrag von 1,75 Milliarden Euro erreicht. 9 In dem betreffenden Kalenderjahr bemisst sich die Höhe der letzten Rate nach dem Betrag, der zum Erreichen des nominalen Gesamtbetrags von 1,75 Milliarden Euro noch fehlt. |
(1a) 1 Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die RWE Power AG in zehn jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. 2 Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2020 an RWE Power AG gezahlt. 3 Die Höhe der Raten beträgt 1. jeweils 173 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2023, 2. jeweils 318 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2029. (2) 1 Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1 oder Absatz 1a kann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflichtungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaubetreiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit unmittelbar gefährdet ist. 2 Eine Auszahlung der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Brandenburg und Sachsen in dem nach § 49 abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag übernommen haben. 3 Kann danach die Auszahlung verweigert werden, besteht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Ersatzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zuständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszahlung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leistung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß Leistungsbescheid zu bewirken. (3) 1 Sollten das Land Brandenburg oder der Freistaat Sachsen vor dem 31. Dezember 2025 aufgrund der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Anlage 2 zusätzliche Einzahlungen in die Zweckgesellschaften Brandenburg oder Sachsen geltend machen, werden diese zusätzlichen Einzahlungen von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr der Fälligkeit der Lausitz Energie Kraftwerk AG unter Anrechnung auf den gesamten Entschädigungsanspruch der Lausitz Energie Kraftwerk AG gemäß § 44 Absatz 1 erstattet. 2 Die Erstattungen dürfen jährlich den Nominalbetrag von 100 Millionen Euro nicht überschreiten. | |
Anlage 4 (neu) | Anlage 4 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung |
| | Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Stromerzeugung nach § 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach folgender Formel festgesetzt: ![]() Im Sinne dieser Anlage ist oder sind: ETit die Entschädigung, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG für eine im Jahr T stillzulegende Anlage i in einem Jahr t erhält, in Euro, Pt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres t-1 für die für das jeweilige Lieferjahr t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht, OEt der Faktor der Optimierungsmehrerlöse der letzten drei Betriebsjahre vor endgültiger Stilllegung oder Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung (T-2 bis T), jeweils als der rechnerisch ermittelte Quotient aus 1. dem rechnerisch mit der Produktionsmenge gewichteten Durchschnittspreis der für die Stunden des tatsächlichen Anlageneinsatzes vorliegenden Spotmarktpreise der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das jeweilige Marktgebiet für das jeweilige Jahr und 2. dem rechnerisch ermittelten Durchschnittspreis für alle verfügbaren Spotmarktpreise der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das jeweilige Marktgebiet für das jeweilige Jahr, PMVi die von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse aus der tatsächlichen Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen in einer stillzulegenden Anlage i in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung dividiert durch die in dieser Anlage erzeugten Strommengen in diesen drei Jahren in Euro je Megawattstunde, PGi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von in der Anlage erzeugtem Gips dividiert durch die in diesen drei Jahren in dieser Anlage erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde, PSDi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Regelenergieerlöse dividiert durch die in diesen drei Jahren erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde, PWi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von Wärme dividiert durch die in diesen drei Jahren erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde, Inflit der Faktor der Inflation bis zum Betrachtungsjahr t, ermittelt aus den Inflationsraten bis zum betrachteten Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Energie) für das Jahr t nach Destatis, Infl2025t der Faktor der Inflation zwischen 2025 und dem Betrachtungsjahr t, ermittelt aus den Inflationsraten bis zum betrachteten Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach Destatis, FMVi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesene durchschnittliche Brennstoffeinsparung in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung aufgrund tatsächlicher Mitverbrennung von kostenlosen Abfallstoffen in Prozent des zur Erzeugung der Gesamtstrommenge theoretisch notwendigen Braunkohlebedarfs, BKi die variablen Betriebskosten für Brennstoffe sowie Logistik in Euro je Megawattstunde thermischen Energieeinsatzes der stillzulegenden Anlage i; dabei sind hierfür anzusetzen 1,97 Euro je Megawattstunde Brennstoffeinsatz, Ƞi elektrischer Nettowirkungsgrad der stillzulegenden Anlage i in Prozent, RHBi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber als Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre nachgewiesenen variablen Betriebskosten in Euro je Megawattstunde für sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom - einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung der stillzulegenden Anlage i; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht, FMVBi der von dem Betreiber nachgewiesene durchschnittliche biogene Anteil der Mitverbrennungsmaterialen in der Anlage i in Prozent aller eingesetzten Mitverbrennungsmaterialen im Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i, Ci die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen in Tonnen Kohlendioxid je Megawattstunde Brennstoffeinsatz als Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre, EUAt-1 der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres t-1 für die für das jeweilige Jahr t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, KWFIXi die vermeidbaren fixen Betriebskosten einer stillzulegenden Anlage i in Höhe von 19,52 Euro je Megawattstunde Strom oder im Falle der Anlagen Lippendorf R, Schwarze Pumpe A, B und Boxberg Q, R abweichend 13,24 Euro je Megawattstunde Strom, TBFIXi die vermeidbaren fixen Betriebskosten im Tagebau in Euro je Megawattstunde Strom; dabei betragen diese zunächst 11,28 Euro je Megawattstunde Strom und anschließend in den jeweils drei letzten Betrachtungsjahren 16,91 Euro je Megawattstunde Strom; für die Kraftwerksblöcke Lippendorf R, Schwarze Pumpe A, B und Boxberg Q, R betragen diese abweichend zunächst 9,31 Euro je Megawattstunde Strom und anschließend in den jeweils drei letzten Betrachtungsjahren 14,03 Euro je Megawattstunde Strom, PNi die Nettonennleistung der stillzulegenden Anlage i in Megawatt elektrischer Leistung nach der Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur ohne Berücksichtigung von Wärmeauskopplung, SVKi die von dem Betreiber für den Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen Anlage i nachgewiesene rechnerisch ermittelte durchschnittliche Stromverlustkennzahl der stillzulegenden Anlage i bei der Auskopplung von Wärme in Prozent der Nettonennleistung, Qi die mittlere ausgekoppelte Fernwärmeleistung der stillzulegenden Anlage i im Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i in Megawatt Leistung als Quotient aus ausgekoppelter Fernwärmemenge in Megawattstunden Wärme dividiert durch die Anzahl an Betriebsstunden der Anlage, BHi,t die sich aus den rechnerischen Margen ergebenden Betriebsstunden mit positiver Marge der jeweiligen stillzulegenden Anlage i für das Jahr t-1 errechnet als Summe aller Stunden in denen der Spotmarktpreis der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das Marktgebiet Deutschland-Luxemburg zuzüglich Nebenerlösen des Kraftwerksblocks nach oben definierter Abgrenzung und abzüglich aller variablen Kosten größer null ist, FAi Abschlagsfaktor auf die in Periode t anzusetzenden rechnerischen Volllaststunden BHi,t zur Reflexion tatsächlicher Beschränkungen in der Betriebsweise als rechnerisch ermittelter Quotient aus den tatsächlich profitablen Volllaststunden der letzten drei Jahre vor Stilllegung und den theoretisch ermittelten Volllaststunden mit positiver Marge nach der Ermittlungslogik für BHi,t der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i; dabei ist FAi auf den Wert von maximal 1 limitiert, i die jeweilige stillzulegende Anlage, T das Jahr der endgültigen Stilllegung der stillzulegenden Anlage i zum Ablauf des 31. Dezember wie in Anlage 2, t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet wird. Anwendung der Formel: Die Ermittlung der Entschädigung erfolgt jährlich im Jahr t für das jeweilige Betrachtungsjahr nach Übermittlung der notwendigen Daten durch die Lausitz Energie Kraftwerk AG. Die Formel kommt je Kraftwerksblock vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze für bis zu fünf Jahre nach dem endgültigen Stilllegungsjahr des jeweiligen Blockes nach Anlage 2 zur Anwendung. Zeiten der Zeitlich gestreckten Stilllegung werden nicht auf die Anwendungsdauer angerechnet. Die Anwendung der Formel endet für einen Kraftwerksblock, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren das Formelergebnis für diesen Block <= 0 ist. Wird ein Kraftwerksblock vor dem in Anlage 2 genannten Zeitpunkt endgültig stillgelegt, ist die Formel für diesen Kraftwerksblock nicht anzuwenden, es sei denn, die vorzeitige Stilllegung beruht auf einer Anpassung des Abschlussdatums auf Grundlage der Überprüfung nach den §§ 47 und 56; dabei ist in letztgenanntem Fall das vorgezogene Abschlussdatum für die Formelanwendung maßgeblich. Die Formel wird jedoch zuletzt spätestens für das Jahr 2042 angewandt. |
Anlage 5 (neu) | Anlage 5 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten |
Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Veredelungsprodukten nach § 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach folgender Formel festgesetzt: Et = PBKS × BKS + PBKB × BKB - RBK × (PRBK × InfltT × Hu + PRHB) - (CBKS × BKSCO2 + BKBCO2 × CBKB) × EUAt - VEFIX Im Sinne dieser Anlage ist oder sind: PBKS der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von Braunkohlestaub inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandelskosten oder -abgaben, PBKB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für Braunkohlebriketts der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von Braunkohlebriketts inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandelskosten oder -abgaben, BKS das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen, BKB das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen, RBK das arithmetische Mittel des Braunkohlebedarfs zur Herstellung des Absatzes von Braunkohlebriketts und Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen, PRBK der Rohbraunkohlepreis in Höhe von 1,97 Euro je verwendeter Megawattstunde Braunkohle, InfltT der Faktor der Inflation, ermittelt aus den Inflationsraten zwischen 2025 und dem betrachteten Jahr T (Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030) nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach Destatis, Hu der durchschnittliche untere Heizwert der zur Veredelung eingesetzten Rohbraunkohle, PRHB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat vom Betreiber nachzuweisende mengengewichtete Preis für die bei der Veredelung anfallenden variablen sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in Euro je Tonne in den Jahren 2028 bis 2030, CBKS der relevante Emissionsfaktor Braunkohlestaub in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne Braunkohlestaub, CBKB der relevante Emissionsfaktor Braunkohlebrikett in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne Braunkohlebrikett, BKSCO2 die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlestaub in Tonnen als das vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030, BKBCO2 die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlebriketts in Tonnen als das vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030, EUAt Jahresmittelwert des Preises im Jahr 2030 für Emissionsberechtigungen des Jahres t in Euro je Tonne Kohlendioxid; dabei gilt Folgendes: 1. Emissionsberechtigungen sind die jeweils gültigen Berechtigungen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und die daraus resultierenden (jahresdurchschnittlichen) Futures-Preise für das jeweils zu betrachtende Jahr t; 2. für den Fall, dass entsprechende Futures nicht vorliegen oder das BEHG in das Europäische Emissionshandelssystem überführt wird, gilt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030 für die jeweiligen Futureprodukte für das jeweils zu betrachtende Jahr t für Emissionsberechtigungen am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid; 3. soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahres-Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht; 4. in Abhängigkeit der Rahmenbedingungen zum Bewertungszeitpunkt gilt dabei gegebenenfalls auch ein mengengewichteter Mischpreis nach BEHG und Europäischem Emissionshandelssystem, VEFIX die durch Verringerung oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen Betriebskosten in Euro als das durch Wirtschaftsprüfer-Testat zu ermittelnde arithmetische Mittel der durch Verringerung oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen operativen Aufwände der Jahre 2028 bis 2030; dabei beinhalten diese unter anderem Personalkosten, Instandhaltungskosten, Material- und Fremdleistungen und sonstigen betrieblichen Aufwand, T Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030, t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet wird. Anwendung der Formel: Die Ermittlung der Entschädigung anhand dieser Formel erfolgt einmalig im Jahr 2031 für die Jahre 2031 bis 2033 nach Übermittlung der notwendigen Daten durch die Lausitz Energie Kraftwerk AG. Ergibt die Anwendung der Formel für ein Jahr t einen Wert <= 0, wird für das Jahr t keine Entschädigung gezahlt. Ein negativer Wert für das Jahr 2031 oder 2032 wird mit dem Formelergebnis im jeweiligen Folgejahr verrechnet. Wird der Tagebau Welzow-Süd vor dem 31. Dezember 2030 endgültig geschlossen, ist diese Formel nicht anzuwenden. | |
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