Änderung Artikel 11 Kohleausstiegsgesetz vom 01.01.2021

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Artikel 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Artikel 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 11 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28 zum 1. Januar 2023 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)

 



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