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Synopse aller Änderungen des Kohleausstiegsgesetz am 10.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2020 durch Artikel 3b des WindSeeGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KAusG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3b G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt


(Text alte Fassung)

1 Die Regelungen zur Zuschlagserteilung und Entstehung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in der Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 § 18 Absatz 8, § 20 Absatz 1, die §§ 21 und 23, die Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Artikel 1 Teil 5 einschließlich des gemäß dieser Vorschriften geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch Artikel 7 dürfen erst angewendet werden, wenn eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt. 2 Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

1 Die Regelungen zur Zuschlagserteilung und Entstehung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in der Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 § 18 Absatz 8, § 20 Absatz 1, §§ 21 und 23, die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach Artikel 1 §§ 44 und 45 und die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch Artikel 7 dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann. 2 Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.