Die
Unternehmensregisterverordnung vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 29 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten werden wie folgt gespeichert:
- 1.
- strukturiert in Form der Extensible Markup Language (XML),
- 2.
- in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format oder
- 3.
- in dem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat bei Jahresfinanzberichten oder Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, wenn die Daten in diesem Format vorliegen."
- 2.
- In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgen" ein Komma und die Wörter „wenn die Daten nicht in einem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat vorzuliegen haben" eingefügt.
- 3.
- Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Betreiber übermittelt Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, in dem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat, wenn sie in diesem Format vorliegen."
- 4.
- § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn die Daten in einem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat vorzuliegen haben, sind sie in diesem Format zu übermitteln; im Übrigen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend."
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166