Eingangsformel - Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (3. FinaRisikoVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1890 (Nr. 38); Geltung ab 19.08.2020
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:



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