Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung (4. EURHGAusnahmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.08.2020 BAnz AT 28.08.2020 V2; Geltung ab 01.10.2020

Artikel 1 Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2020 EURHGAusnahmV Anlage

Die Anlage der EU-RHG-Ausnahmeverordnung vom 14. April 2010 (eBAnz AT41 2010 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2013 (BAnz AT 12.08.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage (zu § 1)

1234
WirkstoffCode*Erzeugnisgruppe*Rückstandshöchstgehalt mg/kg
Metobromuron
Rückstand:
4-Bromphenylharnstoff
0251010Feldsalat2


*
Code und Erzeugnisgruppe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1085 (ABl. L 239 vom 24.7.2020, S. 7) geändert worden ist."



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