Änderung § 1 VStDÜV vom 29.10.2022

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§ 1 VStDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 1 VStDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die elektronische Übermittlung von Erklärungen der besonderen Verbrauchsteuern und der Luftverkehrsteuer an die Zollverwaltung im Rahmen der folgenden Gesetze oder Verordnungen:

1. Energiesteuergesetz und Energiesteuer-Durchführungsverordnung,

2. Stromsteuergesetz und Stromsteuer-Durchführungsverordnung,

3. Tabaksteuergesetz und Tabaksteuerverordnung,

4. Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung,

(Text alte Fassung)

5. Kaffeesteuergesetz und Kaffeesteuerverordnung,

6.
Alkoholsteuergesetz und Alkoholsteuerverordnung,

7.
Alkopopsteuergesetz,

8.
Luftverkehrsteuergesetz und Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung.

(Text neue Fassung)

5. Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung

6.
Kaffeesteuergesetz und Kaffeesteuerverordnung,

7.
Alkoholsteuergesetz und Alkoholsteuerverordnung,

8.
Alkopopsteuergesetz,

9.
Luftverkehrsteuergesetz und Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung auf die elektronische Übermittlung von Erklärungen im Rahmen der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.






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