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§ 3 - Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV)

§ 3 Überleitungsvorschrift



Der Vordruck nach Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung kann bis zum 31. Dezember 2004 weiterverwendet werden.

 
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Zitierungen von § 3 ZustVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZustVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZustVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Zustellungsvordruckverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 103
Artikel 1 2. ZustVVÄndV Änderung der Zustellungsvordruckverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Übergangsregelung Die ... wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Übergangsregelung Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis ...