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Änderung § 1 ZustVV vom 01.01.2022

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§ 1 ZustVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 1 ZustVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Vordrucke


Für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden eingeführt:

1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung von Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach § 182 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (Zustellungsurkunde),

(Text alte Fassung)

2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefumschlag nach § 176 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (innerer Umschlag),

(Text neue Fassung)

2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefumschlag nach § 176 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (innerer Umschlag),

3. der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (äußerer Umschlag/Auftrag),

4. der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche Mitteilung über die Zustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (Benachrichtigung).