Änderung § 7 GwGMeldV-Immobilien vom 17.02.2025

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§ 7 GwGMeldV-Immobilien a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.02.2025 geltenden Fassung
§ 7 GwGMeldV-Immobilien n.F. (neue Fassung)
in der am 17.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 13
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ausnahme von der Meldepflicht


(Text alte Fassung)

1 Liegen Tatsachen vor, die die bei den in den §§ 3 bis 6 bestimmten Sachverhalten vorhandenen Anzeichen entkräften, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht, so besteht keine Pflicht zur Meldung. 2 Die Tatsachen, aufgrund derer nach Satz 1 von einer Meldung abgesehen wird, sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen. 3 Die Dokumentation ist für Zwecke der aufsichtlichen Prüfung aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

1 Liegen Tatsachen vor, die die bei den in den §§ 3 bis 6 bestimmten Sachverhalten vorhandenen Anzeichen entkräften, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht, so besteht keine Pflicht zur Meldung. 2 Die Tatsachen, aufgrund derer nach Satz 1 von einer Meldung abgesehen wird, sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen. 3 Die Dokumentation ist für Zwecke der aufsichtlichen Prüfung aufzubewahren.

 



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