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§ 1 - Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (4. AÜGLohnV k.a.Abk.)

V. v. 20.08.2020 BAnz AT 31.08.2020 V1
Geltung ab 01.09.2020 bis 31.12.2022; FNA: 810-31-3-4 Arbeitsförderung

§ 1 Geltungsbereich



1Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. 2Diese Verordnung findet auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung.