Der Abschnitt 3.1 der Anlage 5 der
Anlage II EETS-Zulassungsvertrag der
EEMD-Zulassungsverordnung vom
20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2020 (BAnz AT 31.01.2020 V3) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „3.1
- Erfassungsquote (EQ)
Die Erfassungsquote EQ berechnet sich wie folgt:
-
- EQ = 0,9x FM + 0,1x FS
mit
FM (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen
FS (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen
Für die Ermittlung der Teilquoten FM und FS gilt:
FM = MFMkorrekt / MFMgesamt x 100 %
FS = MFSkorrekt / MFSgesamt x 100 %
MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit stationären Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit stationären Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. August 2020.