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Synopse aller Änderungen der AEntGMeldStellV am 01.07.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2023 durch Artikel 7 des KraftfEntSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AEntGMeldStellV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AEntGMeldStellV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
AEntGMeldStellV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuständige Behörde


(Text alte Fassung)

Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

(Text neue Fassung)

Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.


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