Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung (TelekomBATZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1987 (Nr. 41); Geltung ab 19.09.2020

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen

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§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist und

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§ 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:



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