Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung (TelekomBATZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1987 (Nr. 41); Geltung ab 19.09.2020

Artikel 1 Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 19. September 2020 TelekomBATZV § 1

§ 1 Absatz 1 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 594), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1685) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit auch bewilligt werden, wenn".

2.
In Nummer 3 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2025" ersetzt.



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