Verordnung zur Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung (TelekomBATZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1987 (Nr. 41); Geltung ab 19.09.2020
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen

-
§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist und

-
§ 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

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Artikel 1 Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 19. September 2020 TelekomBATZV § 1

§ 1 Absatz 1 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 594), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1685) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit auch bewilligt werden, wenn".

2.
In Nummer 3 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2025" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. September 2020.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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