Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung (2. KrimLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 (Nr. 41); Geltung ab 19.09.2020, abweichend siehe Artikel 2

Eingangsformel *



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen Satz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, sowie des § 17 Absatz 7 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 9 und Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung ersetzen die Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1578).



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