Dritte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (3. BLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.09.2020 BGBl. I S. 1990 (Nr. 41); Geltung ab 19.09.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, von denen § 26 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung


Artikel 1 wird in 12 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. September 2020 BLV Anlage 2

Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 56 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Kopfzeile der Tabelle wird wie folgt gefasst:

„Nr. LaufbahnFachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)".


2.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

Nr.LaufbahnFachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)
„2 Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst
und mittlerer Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes
Bundeskanzleramt und Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat".


3.
Nummer 5 wird aufgehoben.

4.
Die Nummern 6 bis 15 werden die Nummern 5 bis 14.

5.
Nummer 16 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst:

Nr.LaufbahnFachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)
„15 Gehobener Dienst im Bundesnachrichten-
dienst und gehobener Dienst im Verfassungs-
schutz des Bundes
Bundeskanzleramt und Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat".


6.
Die Nummern 17 bis 20 werden die Nummern 16 bis 19.

7.
Nummer 21 wird aufgehoben.

8.
Die Nummern 22 und 23 werden die Nummern 20 und 21.

9.
Nach der neuen Nummer 21 wird folgende Nummer 22 eingefügt:

Nr.LaufbahnFachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)
„22 Gehobener nichttechnischer Verwaltungs-
dienst des Bundes - Fachrichtung digitale
Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat".


10.
Die Nummern 24 bis 28 werden die Nummern 23 bis 27.

11.
Nach der neuen Nummer 27 wird folgende Nummer 28 eingefügt:

Nr.LaufbahnFachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)
„28 Gehobener technischer Verwaltungsdienst im
Informationstechnikzentrum Bund
Bundesministerium der Finanzen".


12.
Nummer 37 wird aufgehoben.

13.
Die Nummern 38 bis 43 werden die Nummern 37 bis 42.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. September 2020.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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