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§ 27 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 18.09.2020 BGBl. I S. 2002 (Nr. 42); ersetzt durch V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-18 Beamte
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§ 27 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung



(1) 1Anwärterinnen und Anwärter, die die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. 2Auf Antrag kann das Bundesministerium der Finanzen in Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung zulassen.

(2) 1Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Informationstechnikzentrum Bund, wie lang die Wiederholungsphase sein soll. 2Die Wiederholungsphase soll nicht kürzer als einen Monat und nicht länger als drei Monate sein. 3Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.

(3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

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