Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.09.2020 aufgehoben
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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 18.09.2020 BGBl. I S. 2002 (Nr. 42); ersetzt durch V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-18 Beamte
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Abschnitt 3 Vorbereitungsdienst
§ 12 Aufbau des Vorbereitungsdienstes
§ 13 Einführungsveranstaltung
§ 14 Bachelorstudium
§ 15 Berufspraktische Studienzeiten
§ 16 Ausbildungsleitung
§ 17 Ausbildende
§ 18 Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung
§ 19 Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten, Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten

Abschnitt 3 Vorbereitungsdienst

§ 12 Aufbau des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

 AbschnittAusbildungsortDauer
 123
1BachelorstudiumUniversität27 Monate
2berufspraktische
Studienzeiten
Informations-
technikzentrum
Bund
insgesamt
9 Monate
während der
vorlesungs-
freien Zeiten
des Bachelor-
studiums


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§ 13 Einführungsveranstaltung



Vor dem Bachelorstudium erhalten die Anwärterinnen und Anwärter in einer ein- bis zweiwöchigen Einführungsveranstaltung des Informationstechnikzentrums Bund einen Überblick über die Aufgaben des Informationstechnikzentrums Bund, den Ablauf des Vorbereitungsdienstes sowie über ihre Rechtstellung als Beamtinnen und Beamte des Bundes.

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§ 14 Bachelorstudium



(1) 1Das Bachelorstudium richtet sich nach den Studien- und Prüfungsordnungen der Universität. 2Diese sind auf der Internetseite der Universität veröffentlicht.

(2) Das Informationstechnikzentrum Bund ordnet die Anwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium an die Universität ab.

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§ 15 Berufspraktische Studienzeiten



(1) 1Die berufspraktischen Studienzeiten werden vom Informationstechnikzentrum Bund organisiert und durchgeführt und finden während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums statt. 2Sie untergliedern sich in Ausbildungsabschnitte.

(2) 1Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufspraktische Fertigkeiten erwerben und lernen, die im Bachelorstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden. 2Sie lernen die Aufgabenbereiche des Informationstechnikzentrums Bund kennen, machen sich mit den Arbeitsabläufen und Arbeitstechniken vertraut und entwickeln ihre Fähigkeiten zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit im beruflichen Kontext weiter. 3Je nach Ausbildungsstand und organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Aufgaben oder Aufgabenteile eigenständig erledigen.

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§ 16 Ausbildungsleitung



(1) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung.

(2) Die Ausbildungsleitung ist für die konzeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbildungsabschnitte zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.

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§ 17 Ausbildende



(1) Die Ausbildenden für die berufspraktischen Studienzeiten werden von der Ausbildungsleitung bestellt.

(2) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter.

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§ 18 Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung



(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.

(2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben:

1.
die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie

2.
die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts.

(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

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§ 19 Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten, Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten



(1) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten.

(2) 1In dem Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten sind anzugeben

1.
die Rangpunkte und die Noten jedes Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Studienzeiten und

2.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten.

2Die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten wird aus den Rangpunkten der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten gebildet.

(3) Spätestens vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktischen Studienzeiten.



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