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§ 2 - Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)

neugefasst durch B. v. 13.03.1990 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
Geltung ab 21.05.1965; FNA: 2030-2-8 Beamte
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§ 2



(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt

bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 307 Euro

bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 410 Euro

bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 512 Euro.

(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des Dienstjubiläums übergeben werden. Eine nachträglich gewährte Jubiläumszuwendung, für die Lohnsteuer zu entrichten ist, wird netto gezahlt. Hat der Beamte bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach § 1 vollendet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch nicht erhalten, so erhält er sie nach seiner Ernennung.

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Zitierungen von § 2 JubV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 JubV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JubV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 JubV
... daß eine solche Zuwendung unter Anrechnung auf die Jubiläumszuwendung nach § 2 Abs. 1 weiterhin gewährt ...