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§ 4 - Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)

neugefasst durch B. v. 13.03.1990 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
Geltung ab 21.05.1965; FNA: 2030-2-8 Beamte
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§ 4



Bei Anwendung des § 3 werden auch berücksichtigt

1.
die Zeit, in der Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind, nicht wiederverwendet wurden, längstens bis zum 31. März 1951, bei hauptberuflichen Angehörigen der früheren Wehrmacht, die im Bereich des Bundesministers der Verteidigung wiederverwendet sind, längstens bis zum 31. März 1956,

2.
die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist.