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§ 1 - Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)

V. v. 21.09.2020 BGBl. I S. 2017 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2021 bis 31.12.2023; FNA: 605-1-9-11 Gemeindefinanzen
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§ 1



(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2016 maßgebend.

(2) 1Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. 2Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.